Förderprogramm „Jung kauft Alt - Junge Menschen kaufen alte Häuser“

Beschluss des Rates der Gemeinde Edemissen am 24.03.2014

Um die Schaffung von Wohneigentum in gewachsener Umgebung zu erleichtern, fördert die Gemeinde Edemissen nach eigenem Ermessen den Erwerb von Altbauten nach folgenden Bestimmungen:

 

1 Allgemeines:

1.1 Ein Altbau im Sinne dieser Förderrichtlinien ist ein Gebäude auf dem Gebiet der Gemeinde Edemissen mit einem Baujahr vor 1970 (maßgeblich ist die Bezugsfertigstellung).

1.2 Anspruchsberechtigt sind ausschließlich natürliche Personen für selbst genutzte Gebäude. Bei ehelichen oder nichtehelichen Lebensgemeinschaften sind beide Partner anspruchsberechtigt, jeweils aber nur für die Hälfte des Förderbetrages. Die Förderungsrichtlinien müssen bei Antragstellung anerkannt werden.

1.3 Ein Rechtsanspruch kann aus diesen Richtlinien nicht hergeleitet werden. Zuschüsse können nur gewährt werden, soweit Haushaltsmittel hierfür zur Verfügung stehen. Weiterhin können Zuschüsse nur vor dem Erwerb einer Immobilie gewährt werden. Maßgeblich hierfür ist das Datum der Kaufvertragsbeurkundung.

1.4 Der Zuschussempfänger ist verpflichtet, Fördermittel ganz oder teilweise zurückzuzahlen, wenn der Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben enthält oder die Richtlinien nicht beachtet worden sind.

1.5 Über Anträge entscheidet im Rahmen dieser Richtlinien der Bürgermeister. Anträge werden stets in der Reihenfolge des Eingangs bei der Gemeinde Edemissen berücksichtigt.

2 Laufende jährliche Förderung von Altbauten

2.1 Die Gemeinde Edemissen gewährt für den Erwerb eines Altbaus über eine Laufzeit von 5 Jahren ab dem Tag des Einzugs in den geförderten Altbau auf Antrag folgende Zuschüsse:


600,00 € Grundbetrag jährlich,

300,00 € Erhöhungsbetrag jährlich für jedes Kind bis zum 18. Lebensjahr, das im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des oder der Anspruchsberechtigten gehört. Sind mehrere Personen anspruchsberechtigt und haben sie zugleich für ein Kind Anspruch auf den Erhöhungsbetrag, ist bei jedem der Erhöhungsbetrag zur Hälfte anzusetzen. Jeder Anspruchsberechtigte kann den Erhöhungsbetrag nur für ein Gebäude in Anspruch nehmen.

2.2 Kommen während der Laufzeit der Förderung Kinder im Sinne der Ziffer 2.1 hinzu, erhöht sich ab dem Geburtsjahr entsprechend der Kinderbetrag.

2.3 Der Höchstbetrag für die laufende Förderung beträgt 1.500,00 € jährlich.

2.4  Voraussetzung für den Förderantrag ist eine schriftliche Erklärung des Altbaueigentümers, dass dieser bereit ist, das Förderobjekt an den Anspruchsberechtigten zu verkaufen.

2.5 Die Auszahlung erfolgt jeweils am 01.07. eines Kalenderjahres unter der Voraussetzung, dass die Eigentumsumschreibung im Grundbuch auf den Fördergeldempfänger erfolgt ist. Die Auszahlung von Fördermitteln erfolgt in voller Höhe, wenn der Fördergeldempfänger zum Stichtag (01.07.) ein Jahr die Voraussetzungen für den Förderantrag erfüllt hat. Liegt zum Stichtag ein kürzerer Zeitraum vor, so erhält der Fördergeldempfänger nur die auf den Zeitraum anteilig entfallenden Fördergelder.

2.6 Die Meldebescheinigung über den Hauptwohnsitz im Förderobjekt ist innerhalb von zwei Jahren nach Antragstellung vorzulegen. Wird diese nicht oder nach dieser Frist vorgelegt, sind die gewährten Fördermittel zurückzuzahlen.

2.7 Der Förderanspruch erlischt mit Ablauf des Tages, an dem die Eigennutzung

des geförderten Altbaus aufgegeben wird.

3 Inkrafttreten

3.1 Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 25.03.2014 in Kraft.

Ansprechpartner im Rathaus ist Frau Fabienne Nadolski, Tel. 05176/188 25, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!. Den Antrag können Sie hier kostenlos herunterladen.  Hinweis: Die Gemeinde Edemissen verfügt nicht über eigene Immobilien, die zum Kauf angeboten werden.