Obwohl wir Gehwege und vielleicht sogar die Fahrbahn vor unseren Grundstücken das ganze Jahr über sauber halten, gibt es Zeiten, in denen sich die Straßenreinigung geradezu unübersehbar in unser Bewusstsein schiebt. Gerade im Winter kommen Schnee und Eis ins Spiel. Hier stellt sich häufig die Frage, wer für die Reinigung einschl. Winterdienst zuständig ist. 

Innerhalb der geschlossenen Ortslage sind die Eigentümer der an öffentliche Straßen angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke für die Reinigung einschl. Winterdienst zuständig. Bei Schneefall sind Gehwege einschl. gemeinsamer Rad- und Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,50 m ganz, die übrigen in einer Breite von mind. 1,50 m freizuhalten. Ist ein Gehweg nicht vorhanden oder eine Straße höhengleich ausgebaut, so ist ein ausreichend breiter Streifen von mind. 1,50 m neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten. In Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen ist am äußersten Rand dieser Bereiche ein Streifen in einer Breite von mind. 1,50 m zu räumen. Ist über Nacht Schnee gefallen, muss die Reinigung werktags bis 8.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 9.00 Uhr, durchgeführt sein. Bei Bedarf ist das Schneeräumen und Streuen bis 20.00 Uhr zu wiederholen.

Die Gossen und Einlaufschächte sind nach Möglichkeit schnee- und eisfrei zu halten, damit das Schmelzwasser ungehindert abfließen kann.

Alle weiteren Regelungen entnehmen Sie bitte der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Edemissen in Verbindung mit der Verordnung. Diese können Sie hier einsehen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Gemeinde Edemissen, Fachbereich II, Frau Kassel, Tel. (0 51 76) 188-63, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.