Die Gemeinde Edemissen erlässt aufgrund des § 5 a des Niedersächsischen Gesetzes über die Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) vom 08. März 2007 (Nds. GVBl. Nr. 6/2007) in zurzeit gültiger Fassung in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nds. Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) vom 03.12.1976 (Nds. GVBl. 1976, 311) in zurzeit geltender Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102), in zurzeit gültiger Fassung folgende Allgemeinverfügung: 

Die Gemeinde Edemissen lässt zu, dass Verkaufsstellen und Betriebe des täglichen bzw. gesundheitlichen Bedarfs in ihrem Gebiet sonn- und feiertags in der Zeit von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet werden dürfen.

Zu Verkaufsstellen bzw. Betrieben des täglichen bzw. gesundheitlichen Bedarfes gehören ausschließlich der Einzelhandel für Lebensmittel, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Poststellen, Reinigungen, der Zeitungsverkauf sowie Dienstleister aus dem Gesundheitsbereich. 

Diese Zulassung gilt bis einschließlich Samstag, 18. April 2020. Eine Verlängerung ist möglich.

Auflagen:

 

Die Inhaber bzw. Verfügungsberechtigten der o. g. Verkaufsstellen und Betriebe, die von der Schließung für den Kundenverkehr ausgenommen sind, haben während der o. g. Öffnungszeiten die vom Landkreis Peine mit gesonderter Allgemeinverfügung für verbindlich erklärten „Auflagen bei Öffnung von Einrichtungen“ zu beachten.

Begründung:

Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung beruhen auf zwei vom Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung erstellten Runderlasse vom 16.03.2020 (Az. 401.41609-11-3) und vom 17.03.2020 (Az. 103.42 – 40013/5a). 

Rechtsgrundlage ist § 5 a NLöffVZG.

Demnach kann die zuständige Behörde von Amts wegen zulassen, dass Verkaufsstellen im Allgemeinen an Sonn- und Feiertagen geöffnet werden dürfen, wenn dies im dringenden öffentlichen Interesse erforderlich ist.

Diese Regelung greift in Ausnahmesituationen; ein dringendes öffentliches Interesse liegt

  1. a. bei Katastrophen und Großschadenslagen vor. Dadurch soll der Bevölkerung in solchen Situationen die Möglichkeit eingeräumt werden, u. a. Material und Versorgungsgüter problemlos beschaffen zu können.

Eine Großschadenslage definiert ein Ereignis mit u. a. einer großen Anzahl von Erkrankten sowie anderen Geschädigten oder Betroffenen. Bei der aktuellen Corona-Epidemie (Epidemie = Infektionskrankheit in einem Land, die zur Massenerkrankung wird) handelt es sich um eine solche Großschadenslage. Somit liegt ein dringendes öffentliches Interesse vor und die Sonn- und Feiertagsöffnung von Amts wegen ist demnach möglich und wird auch in dem o. g. Erlass vom 16.03.2020 empfohlen. 

Um die immer noch weiterhin rasante Ausbreitung des Corona-Viruses zu verlangsamen bzw. einzudämmen und somit dem Schutze der Bevölkerung Rechnung zu tragen, werden die Sonn- und Feiertagsverkaufsverbote lediglich für die o. g. notwendigen Verkaufsstellen bzw. Betriebe des täglichen bzw. gesundheitlichen Bedarfs aufgehoben. Alle Geschäfte und Einrichtungen, die nicht unmittelbar dem täglichen oder gesundheitlichen Versorgungsdarf dienen, erhöhen durch Kundinnen und Kunden sowie Besucherinnen und Besuchern die Anzahl der Nahkontakte und tragen damit zu einer erheblichen Steigerung des Infektionsrisikos bei. Es ist daher notwendig, den Betrieb dieser Geschäfte und Einrichtungen gänzlich zu untersagen, weil auch bei einer Beschränkung eine Übertragung des Erregers nicht verlässlich unterbunden werden kann. Die Untersagung der Öffnung dieser Geschäfte und Einrichtungen ist folglich geeignet und erforderlich. Der tägliche und gesundheitliche Versorgungsbedarf der Bevölkerung kann dagegen weiterhin ohne Beschränkung gedeckt werden, ist dabei jedoch an die vom Landkreis Peine durch Allgemeinverfügung für verbindlich erklärten „Auflagen bei Öffnung von Einrichtungen“ gebunden. Diese dienen ebenfalls dem Schutze der Bevölkerung vor der weiterhin rasanten Verbreitung des Corona-Viruses. Unter Berücksichtigung aller Faktoren ist diese Allgemeinverfügung mit ihren Auflagen verhältnismäßig und zwingend notwendig, um dem vorrangigen Gesundheitsbedürfnis der Bevölkerung Rechnung zu tragen. 

Diese Allgemeinverfügung gilt zunächst bis einschließlich Samstag, den 18. April 2020. Eine Verlängerung ist möglich. 

 

Sofortige Vollziehung

Die sofortige Vollziehbarkeit beruht auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) in zurzeit geltender Fassung. Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung wird aufgrund des besonders dringenden öffentlichen Interesses - ausgelöst durch die aktuell extrem schnellen Verbreitung des gefährlichen bzw. sogar lebensbedrohlichen Corona-Viruses - angeordnet. Wegen der besonderen Gefahren, die von diesem Virus ausgehen, kann es somit nicht hingenommen werden, dass im Falle einer Klage diese Verfügung nicht umgesetzt werden kann, weil erst eine Entscheidung im Hauptverfahren abgewartet werden muss.

 Hinweis:

Apotheken und Tankstellen sind nicht genannt, da sie nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NLöffVZG von 0 bis 24 Uhr (ausgenommen: Waschanlagen sowie Reinigungsvorrichtungen oder – geräte für Kraftfahrzeuge) geöffnet haben dürfen.

Die Arbeitsschutzregelungen nach § 7 NLöffVZG sowie die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, der geltenden Tarifverträge, des Mutterschutzgesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes in den zurzeit gültigen Fassungen sind einzuhalten.

Inkrafttreten: 

Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in den örtlichen Tageszeitungen in Kraft.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

 

 Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Braunschweig, Wilhelmstraße 55, 38100 Braunschweig, erhoben werden.

Eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung hat nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Braunschweig, Wilhelmstraße 55, 38100 Braunschweig, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen. 

Gemeinde Edemissen

Der Bürgermeister

In Vertretung

gez.

 

Hoffmann